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§ 56 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Richterdienstgerichte → 1. Titel – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 56 LRiG – Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Schleswig-Holsteinische Dienstgericht für Richterinnen und Richter (Dienstgericht) und der Schleswig-Holsteinische Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Kiel, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet.

(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.

(4) Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Anzahl der Kammern und Senate bestimmt das Ministerium für Justiz und Gesundheit.

(5) Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte übt das Ministerium für Justiz und Gesundheit aus.