§ 56 LPVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Siebtes Kapitel – Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 56 LPVG
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten
aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten
aus drei Mitgliedern,
51 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten
aus fünf Mitgliedern,
201 bis 300 wahlberechtigten Beschäftigten
aus sieben Mitgliedern,
301 bis 500 wahlberechtigten Beschäftigten
aus elf Mitgliedern,
501 bis 1.000 wahlberechtigten Beschäftigten
aus dreizehn Mitgliedern,
mehr als 1.000 wahlberechtigten Beschäftigten
aus fünfzehn Mitgliedern.
(2) § 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.