Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 8 – Eigentumsbindung, Ausnahmen, Finanzielle Förderung

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 56 LNatSchG – Finanzielle Förderung

Das Land fördert im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel

  1. 1.

    Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Naturschutzbildung einschließlich von Naturerlebnisräumen, Maßnahmen der Erholung in Natur und Landschaft sowie

  2. 2.

    Formen der Wissensvermittlung, der Bewusstseinsbildung sowie Handlungsperspektiven, die zum Schutz, Erhalt und zur ökologischen Gestaltung von Natur, Landschaft und Umwelt beitragen.