§ 56 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 1 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 56 LHG M-V – Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist Dienstvorgesetzter der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters und der Kanzlerin oder des Kanzlers. Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte des übrigen Personals ist die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter. Sie oder er kann die Befugnis für die der Kanzlerin oder dem Kanzler zugeordneten weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 78) auf die Kanzlerin oder den Kanzler übertragen.