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§ 56 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Siebter Abschnitt – Untersuchung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 56 LDO – Untersuchung des Beamten in einem Krankenhaus (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann die Disziplinarkammer nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, dass der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und dort untersucht wird; § 81 Abs. 2 der Strafprozessordnung findet entsprechende Anwendung. Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger beigezogen, so bestellt der Vorsitzende der Disziplinarkammer von Amts wegen für dieses Unterbringungsverfahren einen Verteidiger und stellt ihm den Beschluss zu. Von der Entscheidung der Disziplinarkammer ist unverzüglich ein Angehöriger des Beamten oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(2) Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Unterbringung in dem Krankenhaus darf nicht länger als sechs Wochen dauern.

(4) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.