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§ 56 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 LDG – Wahl der Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellten Ausschuss (§ 26 VwGO) auf vier Jahre gewählt. Wird eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(2) Das für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Ministerium stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer zu Grunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die im Land bestehenden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten und die kommunalen Spitzenverbände können für die Aufnahme von Beamten in die Listen Vorschläge machen. In den Listen sind die Beamten gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen aufzuführen. Die Liste ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.