Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis → 6. – Amt und Mandat

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 56 LBG M-V – Wahlvorbereitungsurlaub, Wirkungen der Übernahme eines Mandats auf das Beamtenverhältnis (1)

(1) Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleibt der Anspruch des Beamten auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.

(2) Die Wirkungen der Übernahme eines Mandats auf das Beamtenverhältnis bestimmen sich im Übrigen nach Abschnitt IV des Abgeordnetengesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1997 (GVOBl. M-V S. 755), und nach den sonstigen Regelungen über Amt und Mandat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).