Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

NEUNTER ABSCHNITT – Bürgerentscheid

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 56 KWG – Stimmzettel

1Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. 2Zusätze sind unzulässig. 3Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln (§ 15 Abs. 4 Satz 1) gilt nicht.