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§ 56 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

X. – Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Einwohnerantrag

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 56 KWG LSA – Einwohnerantrag und Bürgerbegehren

Der Einwohnerantrag kann nur von Einwohnern, das Bürgerbegehren nur von Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrages stimmberechtigt sind. Bei der Unterzeichnung sind Familienname, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das Einwohner- beziehungsweise Wählerverzeichnis vom Stande dieses Tages maßgebend; die Verzeichnisse werden zu diesem Zwecke nicht ausgelegt.