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§ 56 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 JAPO – Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

Die Rechtsreferendare scheiden aus dem Vorbereitungsdienst aus

  1. 1.
    mit der Bekanntgabe der Prüfungsgesamtnote der Zweiten Juristischen Staatsprüfung,
  2. 2.
    mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung, dass die Prüfung nicht bestanden ist,
  3. 3.
    mit Ablauf des letzten Tages des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im zweiten Termin nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes (§ 48 Abs. 1 Satz 1) oder des Ergänzungsvorbereitungsdienstes (§ 70 Abs. 1 Satz 2), wenn die Prüfung noch nicht oder nicht vollständig abgelegt ist. Termine der schriftlichen Prüfung, die in Mutterschutzzeiten und Elternzeiten fallen, bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

Zum gleichen Zeitpunkt endet ihr öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.