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§ 56 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 56 IngG LSA – Berufungsentscheidung

(1) Über die Berufung entscheidet der Berufsgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, so kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Berufsgerichtshofs gebunden.

(2) War die Berufung nur von dem Beschuldigten oder zu seinen Gunsten von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt oder von der Aufsichtsbehörde eingelegt worden, so darf die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden.

(3) Der Berufsgerichtshof entscheidet ferner über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen andere Entscheidungen der Berufsgerichte.

(4) Für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof gilt § 54 entsprechend.