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§ 56 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Schulverfassung → Zweiter Abschnitt – Schulkonferenz

Titel: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 HmbSG – Verfahrensgrundsätze

(1) Den Vorsitz in der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Schulkonferenz wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Schuljahr unter Mitteilung einer Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder muss innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung einberufen werden.

(2) Die Schulkonferenz ist bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Ist oder wird sie beschlussunfähig, so kann sie frühestens zwei, längstens zehn Tage später zu derselben Tagesordnung erneut einberufen werden und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschlussfähig. In Angelegenheiten, in denen eine zügige Entscheidung zu treffen ist und eine rechtzeitige Beschlussfassung der Schulkonferenz nicht herbeigeführt werden kann, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter berechtigt, vorläufige Regelungen zu treffen.

(3) Die Ersatzmitglieder der Schulkonferenz sowie Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Soweit nicht über Personalangelegenheiten beraten wird, sind Sitzungen der Schulkonferenz schulöffentlich; andere Personen können zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.