Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 HmbDG
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Landesrecht Hamburg

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Titel: Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 HmbDG – Entscheidung durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung, Öffentlichkeit

(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO findet keine Anwendung.

(2) Die Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Die §§ 169, 171 b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(3) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht kann über die Anträge hinausgehen. Es kann in dem Urteil

  1. 1.
    auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3) erkennen oder
  2. 2.
    die Disziplinarklage abweisen.

(4) Bei einer Klage der Beamtin oder des Beamten darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(5) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. In seiner Entscheidung kann das Verwaltungsgericht die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung aufheben, die Disziplinarverfügung zu Gunsten der Beamtin oder des Beamten abändern oder das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint oder nicht zulässig ist.