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§ 56 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Titel – Das Dienstgericht

Titel: Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HRiG
Gliederungs-Nr.: 22-5
gilt ab: 01.01.1963
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 56 HRiG – Bestimmung der nichtständigen Beisitzer

(1) 1Die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts stellen Vorschlagslisten für die nichtständigen Beisitzer auf. 2Diese sind in der Reihenfolge dieser Listen heranzuziehen.

(2) 1Sind alle nichtständigen Beisitzer eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert, so sind die Beisitzer aus der Vorschlagsliste eines anderen Gerichtszweiges heranzuziehen. 2Das Nähere bestimmt das Präsidium (§ 52 Abs. 3 Satz 1) vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer.