§ 56 HRiG
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Hessisches Richtergesetz (HRiG)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Titel – Das Dienstgericht
§ 56 HRiG – Bestimmung der nichtständigen Beisitzer
(1) 1Die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts stellen Vorschlagslisten für die nichtständigen Beisitzer auf. 2Diese sind in der Reihenfolge dieser Listen heranzuziehen.
(2) 1Sind alle nichtständigen Beisitzer eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert, so sind die Beisitzer aus der Vorschlagsliste eines anderen Gerichtszweiges heranzuziehen. 2Das Nähere bestimmt das Präsidium (§ 52 Abs. 3 Satz 1) vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer.