§ 56 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Landesverwaltung im Landkreis
§ 56 HKO – Hilfskräfte, Bereitstellung von Einrichtungen
(1) Die Landkreise stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung obliegen, die Bediensteten und Einrichtungen zur Verfügung, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(2) Der Landkreis wird durch das Land von der Haftung gegenüber Dritten auf Grund von Amtspflichtverletzungen der dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Bediensteten freigestellt, soweit er nicht auf andere Weise Schadensersatz erlangen kann.