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§ 56 GemHVO
Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZEHNTER ABSCHNITT – Kommunaler Gesamtabschluss

Titel: Verordnung des Innenministeriums über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Gliederungs-Nr.: 6301-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 GemHVOGesamtabschluss

(1) Der Gesamtabschluss besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Bilanz; die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden.

(2) Eine untergeordnete Bedeutung für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nach § 95a Abs. 2 GemO liegt in der Regel vor, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des Vorjahres die zusammengefassten Bilanzsummen der nach § 95a Abs. 1 GemO in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Organisations- und Rechtseinheiten 35 Prozent der in der jeweiligen Bilanz der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme nicht übersteigen.