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§ 56 GemHVO Doppik
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 12 – Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GemHVO Doppik
Gliederungs-Nr.: 2020.88
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 56 GemHVO Doppik – Übergangsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).

(1) Für Gemeinden, die ihre Geschäftsvorfälle noch nicht nach dem System der doppelten Buchführung erfassen, finden bis zur Umstellung die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung vom 22. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 542), und Nummer 46 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 136), in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(2) Für Gemeinden, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Eröffnungsbilanz erstellt haben oder die bei der Erstellung ihrer Eröffnungsbilanz weiter fortgeschritten sind, haben die in diesem Rahmen getroffenen Festlegungen Bestand, solange sie nach den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik vom 30. März 2006 (GVBl. LSA S. 204) erstellt worden sind.