§ 56 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 9 – Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde
§ 56 GO LT 2015 – Einbringung von Großen Anfragen
Große Anfragen an die Landesregierung sind der Präsidentin schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Große Anfragen müssen von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein.