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§ 56 FischG
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 56 FischG – Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Insbesondere treten, soweit sie bisher noch in Geltung sind, außer Kraft: hier nicht wiedergegeben

(2) Unberührt bleibt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Ausübung der Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau vom 13. April 1959 (GBl. S. 45), geändert durch die Verordnung vom 6. April 1971 (GBl. S. 157).