Gesetze

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§ 56 EuWO
Europawahlordnung (EuWO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Zweiter Unterabschnitt – Besondere Regelungen

Titel: Europawahlordnung (EuWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EuWO
Gliederungs-Nr.: 111-5-4
Normtyp: Gesetz

§ 56 EuWO – Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.