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§ 56 BremWahlG
Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Bremisches Wahlgesetz (BremWahlG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 BremWahlG – Wahlkosten

(1) Die Kosten der Wahl der Bürgerschaft trägt die Freie Hansestadt Bremen; sie erstattet der Stadt Bremerhaven die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben auf Grund einer vom Landeswahlleiter genehmigten Kostenaufstellung. Bei der Erstattung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Stadt Bremerhaven nicht berücksichtigt.

(2) Die Kosten der Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven trägt die Stadt Bremerhaven.

(3) Die Kosten der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen trägt die Stadt Bremen.