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§ 56 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 2 – Allgemeine Schulpflicht

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 56 BremSchulG – Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht vor und nach einer Niederkunft für die Zeit des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder wenn nachgewiesen wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes des oder der Schulpflichtigen gefährdet wäre.

(2) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht ferner für die Dauer des Besuchs

  1. 1.
    einer anerkannten Ergänzungsschule,
  2. 2.
    des Wehr- und Zivildienstes,
  3. 3.
    eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres.

Diese Zeit wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Sie wird in den Fällen der Nummern 2 und 3 auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nicht angerechnet.