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§ 56 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 56 BauKaG NRW – Amtsunfähigkeit der ehrenamtlichen Beisitzer

(1) Als ehrenamtliche Beisitzer sind Personen nicht wählbar, gegen welche auf Maßnahmen nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a bis d rechtskräftig erkannt worden ist, es sei denn, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft mindestens fünf Jahre verstrichen und in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c die Maßnahme nicht mehr wirksam ist. Schwebt gegen ein Kammermitglied ein berufsgerichtliches Verfahren, das den Ausspruch einer Maßnahme nach § 52 Abs. 2 erwarten lässt, soll von einer Wahl abgesehen werden.

(2) Ein ehrenamtlicher Beisitzer verliert sein Amt, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Maßnahme nach § 52 Abs. 2 erkannt worden ist.

(3) Ein ehrenamtlicher Beisitzer ist seines Amtes zu entheben, wenn er sich einer Straftat oder einer Verletzung seiner Berufspflicht schuldig macht, die ihn als unwürdig erscheinen lassen, das Amt eines Beisitzers auszuüben. Das Amt eines Beisitzers erlischt im Zeitpunkt der Übernahme eines Amtes im Sinne von § 53 Abs. 6, es sei denn, der Beisitzer ist im Zeitpunkt der Übernahme des Amtes im Sinne von § 53 Abs. 6 in einem laufenden berufgerichtlichen Verfahren tätig; dann ist er nach dem in Satz 4 vorgesehenen Verfahren von seinem Amt als ehrenamtlicher Beisitzer zu entbinden. Er kann von seinem Amt entbunden werden,

  1. a)

    wenn er aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben,

  2. b)

    wenn ihm aus anderen zwingenden Gründen die weitere Ausübung seines Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.

Die Entscheidung trifft das Landesberufsgericht im Falle der Sätze 1 und 2 auf Antrag des Präsidenten des Gerichts, im Falle des Satzes 3 Buchstabe a auf Antrag des Präsidenten des Gerichts oder des ehrenamtlichen Beisitzers und im Falle des Satzes 3 Buchstabe b auf Antrag des ehrenamtlichen Beisitzers durch Beschluss. Der ehrenamtliche Beisitzer ist vor der Entscheidung zu hören.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).