Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 560 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge → Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 560 HGB – Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

1Der Zeitvercharterer hat das Schiff während der Dauer des Zeitchartervertrags in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 2Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Schiff seetüchtig und, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, ladungstüchtig ist.

Zu § 560: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).