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§ 55e GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht

Titel III – Reisegewerbe

Titel: Gewerbeordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GewO
Gliederungs-Nr.: 7100-1
Normtyp: Gesetz

§ 55e GewO – Sonn- und Feiertagsruhe

(1) 1An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. 2Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbstständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.

(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

Zu § 55e: Geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246).