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§ 55a SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 55a SchulG M-V – Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler

(1) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand darf die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern unterrichtet.

(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über

  1. 1.

    die Nichtversetzung,

  2. 2.

    die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,

  3. 3.

    das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,

  4. 4.

    die Entlassung aus dem Schulverhältnis gemäß § 56 Absatz 4,

  5. 5.

    eine Ordnungsmaßnahme nach § 60a Absatz 1 Satz 2,

  6. 6.

    die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler

unterrichten.

(3) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sollen darüber hinaus unterrichtet werden, wenn

  1. 1.

    die Zulassung zur Abschlussprüfung,

  2. 2.

    das Bestehen der Abschlussprüfung

gefährdet oder das Verfahren zur Entlassung aus dem Schulverhältnis nach § 56 Absatz 4 oder zu einer Ordnungsmaßnahme nach § 60a Absatz 1 Satz 2 von der Schule eingeleitet ist.

(4) Über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, kann eine Unterrichtung der Eltern erfolgen.

(5) Die volljährigen Schülerinnen und Schüler werden vorab über Auskünfte nach den Absätzen 2 bis 4 von der Schule in Kenntnis gesetzt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.

(7) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Person der Schülerin oder des Schülers Sorgeberechtigten.