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§ 55a SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Abschnitt – Staatsanwälte → Zweiter Teil – Vertretung der Staatsanwälte

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 55a SächsRiG – Bildung und Zusammensetzung des Hauptstaatsanwaltsrats

Beim Staatsministerium der Justiz wird ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet, der aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Behördenleiter der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft gewählt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).