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§ 55 VgV
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Vergabeverfahren → Unterabschnitt 6 – Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten

Titel: Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VgV
Gliederungs-Nr.: 703-5-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 VgV – Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote

(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.

(2) 1Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. 2Bieter sind nicht zugelassen.