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§ 55 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Sechster Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 6 (Abgeordnetenanklage)

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 VerfGGBbg – Zurücknahme der Anklage

(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils auf Grund eines vom Landtag mit der für die Erhebung der Anklage erforderlichen Mehrheit gefassten Beschlusses zurückgenommen werden.

(2) Die Anklage wird vom Präsidenten des Landtages durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an das Verfassungsgericht zurückgenommen.

(3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr der Betroffene binnen eines Monats widerspricht.