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§ 55 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 8. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 8

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 VerfGG

(1) Die Bürgerschaft kann die Anklage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme bedarf der Zustimmung der bzw. des Angeklagten.

(3) Wird die Anklage zurückgenommen, so stellt das Verfassungsgericht das Verfahren durch Beschluss ein, sobald der Präsidentin bzw. dem Präsidenten eine Ausfertigung des Beschlusses der Bürgerschaft zugegangen ist und die bzw. der Angeklagte die Zustimmung erklärt hat. Ist dem Beschluss die Zustimmungserklärung der bzw. des Angeklagten nicht beigefügt, so fordert die Präsidentin bzw. der Präsident die Angeklagte bzw. den Angeklagten auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist über die Zustimmung schriftlich zu erklären; nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als verweigert.