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§ 55 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 UG – Wissenschaftliche Weiterbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Universität soll Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung und Weiterbildung entwickeln und anbieten. Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf, durch ein Studium oder auf andere Weise erworben haben. Die Lehrveranstaltungen sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen.

(2) Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge) angeboten werden. Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern.

(3) Weiterbildende Masterstudiengänge setzen ein Lehrangebot voraus, das die beruflichen Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft. Zugangsvoraussetzung ist grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr. Personen, die dem Bachelor-Abschluss vergleichbare Kompetenzen in der beruflichen Praxis erworben haben, können zu einem weiterbildenden Studiengang zugelassen werden, wenn mittels einer Eignungsprüfung festgestellt wird, dass diese Kompetenzen dem für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschluss entsprechen. Die Universität legt die in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kompetenzen in der Prüfungsordnung fest. Bei der Eignungsprüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der Kammern zu beteiligen. Weiterbildende Masterstudiengänge führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen wie die übrigen Masterstudiengänge.

(4) Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluss weiterbildender Studien können in Ordnungen geregelt werden.