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§ 55 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verbindung der Kommunalwahlen mit anderen Wahlen

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 55 ThürKWO – Verbindung mit Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen (1)

Werden die Kommunalwahlen mit Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen verbunden, so sind die für die verbundenen Wahlen jeweils geltenden Wahlvorschriften anzuwenden. Die Stimmbezirke für die Kommunalwahlen müssen mit den Wahlbezirken für die Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen übereinstimmen. Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen verbunden werden; in diesem Fall sind für die Auslegungsfrist und den Zeitpunkt zum Abschluss des Wählerverzeichnisses die für die Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen geltenden Vorschriften maßgebend. Die Wahlumschläge und die Wahlbriefumschläge der Kommunalwahlen sowie der Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen müssen jeweils von andersfarbigem Papier sein. Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses der Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen ist zu beginnen; anschließend sind die Wahlergebnisse der Kommunalwahlen in der in § 38 Abs. 4 und § 54 Abs. 2 Satz 5 bestimmten Reihenfolge zu ermitteln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).