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§ 55 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 2 – Schulträger

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 55 SchulG – Trägerschaft in besonderen Fällen

(1) In den Fällen des § 46a Abs. 1 gelten die §§ 53, 54 und 95 entsprechend dem angestrebten Bildungsziel; im Zweifelsfall entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium.

(2) In den Fällen des § 46a Abs. 2 obliegen die Aufgaben des Schulträgers dem Träger der Anstalt oder des Heimes.

(3) In den Fällen des § 46 findet § 53 Satz 1 entsprechende Anwendung.