§ 55 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Trägerschaft → Unterabschnitt 2 – Schulträger
§ 55 SchulG – Trägerschaft in besonderen Fällen
(1) In den Fällen des § 46a Abs. 1 gelten die §§ 53, 54 und 95 entsprechend dem angestrebten Bildungsziel; im Zweifelsfall entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium.
(2) In den Fällen des § 46a Abs. 2 obliegen die Aufgaben des Schulträgers dem Träger der Anstalt oder des Heimes.
(3) In den Fällen des § 46 findet § 53 Satz 1 entsprechende Anwendung.