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§ 55 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Ordnung des Schulbesuchs → Abschnitt 1 – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 SchulG – Ausschluss

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Zeit oder auf Dauer von der bisher besuchten Schule ausgeschlossen werden, wenn der Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet. Die ernstliche Gefahr für die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler ist insbesondere dann gegeben, wenn der Verbleib der Schülerin oder des Schülers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde, dass die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes nicht mehr gewährleistet werden könnte.

(2) Die Schulbehörde kann den Ausschluss von allen Schulen einer Schulart oder allen Schulen des Landes aussprechen. Der Ausschluss von allen Förderschulen ist unzulässig.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann im Benehmen mit dem Gesundheitsamt auf Zeit vom Schulbesuch ausgeschlossen werden, wenn der Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet.

(4) Die angewendete Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Gefahr stehen. Der Ausschluss ist vorher anzudrohen; einer Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.

(5) Die Schulbehörde trifft im Benehmen mit dem Jugendamt die nach dem Ausschluss erforderlichen schulischen Maßnahmen.

(6) Das Nähere über das Ausschlussverfahren regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.