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§ 55 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 7 – Aufklärung, Mitwirkungspflichten und Entschädigung

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 55 SächsBRKG – Pflichten von Eigentümern und Besitzern

(1) Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Einsatzleitung, die Technische Einsatzleitung oder ihre Beauftragten dürfen Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Schiffe betreten, benutzen, verändern oder beseitigen, so weit dies für die Bekämpfung von Bränden, öffentlichen Notständen oder Katastrophen oder für die dringliche vorläufige Beseitigung von durch Großschadensereignisse und Katastrophen verursachte Schäden erforderlich ist. Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben diese Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden haben die Anbringung und Wartung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, von Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssystemen sowie von Hinweisschildern für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes ohne Entschädigung zu dulden.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen und Anlagen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr sowie von Anlagen, in denen gefährliche Stoffe im Sinne der Störfall-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung vorhanden sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden,

  1. 1.

    die für die Bekämpfung dieser Gefahren erforderlichen Geräte, Anlagen und Schutzausrüstungen zu beschaffen und zu unterhalten,

  2. 2.

    ausreichend Sonderlöschmittel und sonstige Einsatzmittel auf eigene Kosten zu beschaffen, bereitzuhalten und sie der öffentlichen Feuerwehr für Ausbildungs- und Einsatzzwecke im Zusammenhang mit diesen Betrieben, Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung zu stellen,

  3. 3.

    sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, einen Gefahrenabwehrplan aufzustellen und den öffentlichen Feuerwehren auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sowie

  4. 4.

    eine ausreichende Löschwasserversorgung auf eigene Kosten sicherzustellen.

(4) Die Eigentümer und Besitzer von baulichen Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr oder von baulichen Anlagen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Personen oder Tieren, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet werden können, können von der Gemeinde verpflichtet werden, für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende Objektfunkanlage einzurichten, zu unterhalten und auf einem den Funkanlagen nach § 8 Absatz 1 Nummer 13 entsprechenden Stand der Technik zu halten. Dies ist nach einer wesentlichen Änderung oder spätestens alle drei Jahre durch geeignetes Fachpersonal zu prüfen und gegenüber der Gemeinde nachzuweisen.

(5) Wenn es für die Bekämpfung von Waldbränden erforderlich ist, kann die Gemeinde einen Grundstückseigentümer verpflichten, die Errichtung und Unterhaltung einer Löschwasserentnahmestelle auf seinem Grundstück zu dulden.

(6) Die Gemeinde kann Eigentümer und Besitzer ehemaliger Tagebauflächen, insbesondere von Braunkohlehalden, zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung auf deren Kosten verpflichten, wenn dies zur Bekämpfung von Bränden auf diesen Flächen erforderlich ist und sie dazu mit dem üblichen Aufwand nicht in der Lage ist.