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§ 55 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → b) – Vollstreckung in körperliche Sachen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 55 SVwVG – Verwertung bei mehrfacher Pfändung

(1) Wenn dieselbe Sache von verschiedenen Vollstreckungsbehörden oder von einer Vollstreckungsbehörde und einem Gerichtsvollzieher gepfändet worden ist, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung.

(2) Verwertet wird für alle beteiligten Vollstreckungsgläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen.

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder bei abweichender Vereinbarung der Vollstreckungsgläubiger nach ihrer Vereinbarung verteilt.

(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus, und verlangt der Vollstreckungsgläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Vollstreckungsgläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Verteilt wird nach den §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.

(5) Ebenso ist zu verfahren, wenn für mehrere Vollstreckungsgläubiger gleichzeitig gepfändet ist.