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§ 55 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 55 SAIG – Beweisaufnahme

(1) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. Es entscheidet darüber, ob die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung gehört werden sollen. Es kann auf Antrag und von Amts wegen Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vereidigen. Von der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, die bereits nach § 50 Abs. 2 Satz 3 vernommen worden sind oder sich schriftlich geäußert haben, kann das Gericht absehen.

(2) Wohnt eine Zeugin, ein Zeuge oder eine sachverständige Person nicht am Gerichtsort, so kann das Gericht ein Ersuchen um Vernehmung an das für den Wohnsitz der zu vernehmenden Person zuständige Amtsgericht richten. In dem Ersuchen sind die Beschuldigung und der Gegenstand der Vernehmung anzugeben. Das Gericht kann die zu vernehmende Person durch das Amtsgericht vereidigen lassen. Von dem Vernehmungstermin ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft und ihrem Beistand rechtzeitig Nachricht zu geben. Es steht der beschuldigten Person oder Gesellschaft frei, der Vernehmung persönlich oder durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter nach § 53 Abs. 1 beizuwohnen oder sich durch ihren Beistand vertreten zu lassen.

(3) Schriftliche Äußerungen von Zeuginnen, Zeugen und sachverständigen Personen können als ausreichend angesehen werden, wenn die beschuldigte Person oder die übrigen Antragsberechtigten nicht widersprechen. Die schriftlichen Äußerungen müssen eigenhändig unterschrieben und ihre Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichert sein. Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.