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§ 55 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Richterdienstgerichte → II. Abschnitt – Disziplinarverfahren

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 RiG – Berufung und Revision

(1) In Disziplinarverfahren gegen Richter ist gegen das Urteil des Dienstgerichts auch bei einer Klage eine Disziplinarverfügung die Berufung an den Dienstgerichtshof statthaft.

(2) Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe der §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zulässig, wenn auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht gegen den Antrag der obersten Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat.