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§ 55 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen

Fünftes Kapitel – Mitbestimmung des Personalrates → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Bremisches Personalvertretungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: PersVG,HB
Gliederungs-Nr.: 2044-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 PersVG – Verwaltungsanordnungen

Will eine Dienststelle oder eine dazu befugte Stelle Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche Angelegenheiten im Rahmen dieses Gesetzes erlassen, sind die Entwürfe der zuständigen Personalvertretung rechtzeitig mitzuteilen und mit ihr zu beraten.