§ 55 PersVG
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Bremisches Personalvertretungsgesetz
Landesrecht Bremen
Fünftes Kapitel – Mitbestimmung des Personalrates → Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 55 PersVG – Verwaltungsanordnungen
Will eine Dienststelle oder eine dazu befugte Stelle Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche Angelegenheiten im Rahmen dieses Gesetzes erlassen, sind die Entwürfe der zuständigen Personalvertretung rechtzeitig mitzuteilen und mit ihr zu beraten.