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§ 55 NatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

SIEBTER ABSCHNITT – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: NatSchG
Gliederungs-Nr.: 7910
Normtyp: Gesetz

§ 55 NatSchG – Erholungsschutzstreifen an Gewässern (1)

(1) Im Außenbereich dürfen bauliche Anlagen innerhalb von 50 m von der Uferlinie der Bundeswasserstraßen und der Gewässer erster Ordnung (Erholungsschutzstreifen) nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Im Erholungsschutzstreifen ist auch das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen nicht zulässig. Die Naturschutzbehörde kann im Außenbereich durch Rechtsverordnung einen Erholungsschutzstreifen auch für bestimmte Gewässer zweiter Ordnung näher festlegen, soweit es das Erholungsinteresse der Bevölkerung erfordert.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 können von der Naturschutzbehörde, soweit Ziele und Grundsätze der Raumordnung nicht entgegenstehen, zugelassen werden, insbesondere

  1. 1.
    für bauliche Anlagen, die dem Rettungswesen, dem öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, dem Schiffbau, dem Gewässerschutz, der Unterhaltung oder dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers, der Wasser- und Energieversorgung, der Abfallbeseitigung oder lebenswichtigen Wirtschaftsbetrieben dienen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung dieser Maßnahmen im Erholungsschutzstreifen das Erholungsinteresse der Bevölkerung überwiegt,
  2. 2.
    für notwendige bauliche Anlagen, insbesondere als Gemeinschaftsanlagen, die ausschließlich der Erholung, insbesondere dem Baden, dem Wassersport oder der Fischerei dienen, soweit dadurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, und
  3. 3.
    für bauliche Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan aufgestellt oder geändert werden soll, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen und keine erhebliche Beeinträchtigung der gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Erholungsinteressen der Bevölkerung zu erwarten ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. Juli 2015 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 1 § 71 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585).