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§ 55 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 8 – Eigentumsbindung; Kostentragung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 NatSchG Bln – Härteausgleich (zu § 68 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten und für die keine Entschädigung nach § 68 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 54 zu leisten ist und die auch nicht durch sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden, kann das Land Berlin auf Antrag einen Geldausgleich gewähren, soweit es die Billigkeit erfordert. Ein Geldausgleich kann insbesondere nach Maßgabe des Landeshaushalts gewährt werden, wenn in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder in Anordnungen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege standortbedingt erhöhte Anforderungen festgesetzt werden, die die ausgeübte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus beschränken, die sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz, den für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben. Ein Geldausgleich ist ausgeschlossen, soweit der Antragsteller es unterlassen hat oder unterlässt, den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden.