Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 55 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Viertes Kapitel – Präsidialräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Präsidialräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 55 NRiG – Ausschluss von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt, insbesondere seine Schweigepflicht verletzt.

(2) 1Die Entscheidung kann beantragt werden gegen Mitglieder des Präsidialrats

  1. 1.

    nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 von mindestens vier,

  2. 2.

    nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 von mindestens drei,

  3. 3.

    nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 von mindestens zwei

Mitgliedern des jeweiligen Präsidialrats. 2Eine Entscheidung nach Satz 1 kann auch von der obersten Dienstbehörde beantragt werden.