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§ 55 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Vierter Abschnitt – Urkundstätigkeit der Amtsgerichte sowie der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 55 NJG – Beurkundung von Aussagen und Gutachten außerhalb eines anhängigen Verfahrens

1Die Richterinnen und Richter bei den Amtsgerichten können außerhalb eines anhängigen Verfahrens Zeuginnen und Zeugen vernehmen und die Aussage beurkunden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 2Satz 1 ist auf die Erstattung von Gutachten durch Sachverständige entsprechend anzuwenden. 3Die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen können im Einverständnis aller Beteiligten auch beeidigt werden. 4Ein Zwang zur Zeugenaussage oder zur Erstattung eines Gutachtens darf nicht ausgeübt werden.