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§ 55 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 55 LWaldG – Fachliche Unterstützung des Privatwaldes

(1) Der Privatwald wird durch fachliche Aus- und Fortbildung der Waldbesitzer unterstützt. Die Belange des Bauernwaldes sind dabei besonders zu berücksichtigen.

(2) Die Forstbehörde unterstützt auf Antrag des Waldbesitzers den Privatwald ohne forstliche Fachkräfte durch Betreuung.

(3) Gegenstand der Betreuung sind die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 12 erforderlichen und im Interesse der Waldbesitzenden liegenden forstbetrieblichen Tätigkeiten. Die Betreuung erfolgt fallweise oder ständig. Für die Betreuung sind Entgelte zu entrichten.

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der Betreuung einschließlich der zu entrichtenden Entgelte zu bestimmen.