§ 55 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Fünfter Unterabschnitt – Prüfung des Wahlergebnisses
§ 55 LWahlG – Wahlprüfungsausschuss
Die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen obliegt dem vom Landtag gebildeten Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Landeswahlprüfungsgesetz.