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§ 55 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Fünfter Unterabschnitt – Prüfung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 LWahlG – Wahlprüfungsausschuss

Die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen obliegt dem vom Landtag gebildeten Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Landeswahlprüfungsgesetz.