§ 55 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern
Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse
§ 55 LWO – Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand
(1) Nach Beendigung der Abstimmung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich der Anordnung nach Art. 6 Nr. 5 LWG das Abstimmungsergebnis ohne Unterbrechung.
(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, so sind die Ergebnisse für die einzelnen Abstimmungen nacheinander zu ermitteln und festzustellen.