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§ 55 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 1 – Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz → Unterabschnitt 2 – Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 55 LWG – Heilquellenschutz

(1) Über die staatliche Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf nach § 53 Abs. 2 WHG entscheidet das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium nach Anhörung des Landesamt für Umwelt und im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem für Tourismus, Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium.

(2) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 53 Abs. 4 Satz 1 WHG zu erlassen, und ist zuständig für vorläufige Anordnungen und behördliche Entscheidungen nach § 53 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 52 WHG. Sie entscheidet nach Anhörung des Landesamt für Umwelt und im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

(3) Auf die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 WHG sowie auf vorläufige Anordnungen nach § 53 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 WHG ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.