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§ 55 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung → Unterabschnitt 3 – Umlage von Kosten, Ausgleichszahlungen

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 55 LWG – Beitrag an den Kosten der Wasserdienstleistung Abwasserbeseitigung

Werden Maßnahmen wegen weitergehender Anforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwasserbeseitigung durchgeführt, die zum Schutz einer öffentlichen Wasserversorgung geboten sind, oder werden besondere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung durchgeführt, weil der Ausbauzustand eines Gewässers zum Nutzen eines Unternehmens diese erfordert, um die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen, kann die zuständige Behörde eine pauschale Ausgleichszahlung festsetzen, die das Unternehmen dem Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Ausgleich für den erhöhten Aufwand zu zahlen hat.