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§ 55 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Ergänzende Bestimmungen zum Landtagswahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 55 LKWG M-V – Wahlvorschläge zu Landtagswahlen, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge zu Landtagswahlen können abweichend von § 15 Absatz 1 nicht von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und im Land nur eine Landesliste einreichen.

(2) Parteien, die am Tag der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen im Landtag oder im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens einer oder einem für sie in Mecklenburg-Vorpommern gewählten Abgeordneten vertreten sind, können Wahlvorschläge nur einreichen, wenn sie der Landeswahlleitung ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich bis zum 108. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr angezeigt haben und vom Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt ist. Die Anzeige muss den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen will, enthalten und von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Landesorganisation der Partei sowie ein Nachweis über die demokratische Wahl des Landesvorstandes sind der Anzeige beizufügen; Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes sollen ihr beigefügt werden.

(3) Die Landeswahlleitung hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. § 18 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der Vertrauenspersonen der Landesvorstand tritt und eine gültige Anzeige nur vorliegt, wenn sie die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterschriften trägt und die Partei mit Namen und Kurzbezeichnung eindeutig bezeichnet. Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft nach Absatz 4 ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 94. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  1. 1.

    welche Parteien am Tag der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern oder im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens einer oder einem für sie in Mecklenburg-Vorpommern gewählten Abgeordneten vertreten sind,

  2. 2.

    welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind; für eine Ablehnung der Anerkennung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

(5) Zusätzlich zu § 16 Absatz 7 bedarf der Kreiswahlvorschlag einer einzelnen Person der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von mindestens 100 Wahlberechtigten. Gleiches gilt für Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag oder dem Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens einem für sie in Mecklenburg-Vorpommern gewählten Mitglied vertreten sind. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Unterzeichnende eines Kreiswahlvorschlages müssen im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sein. Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste unterzeichnen.

(6) Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Gemeinde- oder Kreiswahlleitung, die Landeslisten der Landeswahlleitung spätestens am 75. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr schriftlich einzureichen.