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§ 55 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Achter Abschnitt – Bußgeldvorschriften

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 55 LFischG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 seiner Pflicht zur Erhaltung oder Hege eines dem Gewässer entsprechenden Fischbestandes nicht nachkommt,

  2. 2.

    entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt,

  3. 3.

    entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne Inhaber eines Fischereischeins zu sein oder ohne den Fischereischein oder den Erlaubnisschein bei sich zu führen,

  4. 4.

    entgegen § 43 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen nicht beseitigt oder nicht abstellt,

  5. 5.

    entgegen § 47 Abs. 1 oder 2, in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, in Fischwegen oder auf gekennzeichneten Strecken oberhalb oder unterhalb der Fischwege fischt,

  6. 6.

    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Abs. 5 Fischwege nicht offen oder nicht betriebsfähig hält,

  7. 7.

    einer auf Grund von § 3 Abs. 4, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 oder § 48 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. 1.

    entgegen § 15 Abs. 2 den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  2. 2.

    entgegen § 19 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,

  3. 3.

    entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 den Fischereischein oder den Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt,

  4. 4.

    entgegen § 38 Abs. 1 einen Erlaubnisschein ausstellt, der nicht die erforderlichen Mindestangaben enthält,

  5. 5.

    entgegen § 39 Abs. 1 beim Fischfang künstliches Licht, verbotene Mittel oder verletzendes Gerät anwendet,

  6. 6.

    entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Gewässer durch ständige Fischereivorrichtungen auf mehr als die halbe Breite versperrt,

  7. 7.

    entgegen § 50 eine fischereiliche Veranstaltung ohne Genehmigung durchführt, ein Wettfischen veranstaltet oder an diesem teilnimmt,

  8. 8.

    entgegen § 54 Abs. 2 Fische, Fanggeräte oder Fischbehälter nicht vorzeigt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Geräte und Mittel, die bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.